Steuern

Im Gegensatz zu heute begnügte man sich ursprünglich wirklich mit dem zehntel Teil des erwirtschafteten Gutes; seien es Halmfrüchte wie Hafer und Roggen, Gerste oder Weizen, oder gelegentlich ein Ferkel aus einem Wurf, einer von zehn Hacken eines Schmiedes, ein Weidenkorb von zehn, usw. Diese Abgaben waren zusätzlich zu den Frondiensten zu leisten.

Manche Bürger konnten sich jedoch von der Last der Frondienste freikaufen, indem höhere Steuern abgeführt wurden. Auch der umgekehrte Fall ist überliefert.

Aus der Steuerliste von 1706 seien die Abgaben des Keuchens Hof erwähnt. Er hatte in diesem Jahr 14 Sester Weizen, ein Rauchhuhn, vier Gänse und Branntwein in unbekannter Menge. Besonders gefürchtet war aber das Recht des Lehnsherren, beim Tode eines Pächters aus dessen Nachlass das beste Stück Vieh auswählen zu dürfen und in seinen Besitz zu nehmen. Dies wurde in der Regel durch den Schultheiß, oder einem Scheffen vollzogen. So ist aus den Elvenicher Gerichtsakten überliefert:
Anno 1683, den 30. Marty ist vor uns unterschriebenen Scheffen des Gerichtes Elvenich erschienen der wohledle und hochvornehme Herr Wilhelm Heinrich Keuchen und hat mit Zuziehung Herrn Pastor Bernhard Pagen wie auch Anton Losheims namens seines Herrn Bruders Christian Keuchen, kurfürstlich brandenburgischer Rats- und Kriegskommissarius in Krafft präsentierter Vollmacht vom 27. Marty 1683 die erledigten zwei Pferde kurmuten und eine Kuhkurmut durch Absterben Frauen Maria Gertrud Keuchens, verwittibten von Schommerts vertätigt und abgeführt mit 35 Reichstalern, welches jedoch für diesmal aus Gunst und Bewilligung Ihrer Gnaden Frauen zu Bulheim als beschehen, als Anferehrung die Pferde und die Kuh gar schlecht und gering, für empfangene Hand hat ernannt und angesetzt Anna Katharina, obwohlgemelten Herrn Christian von Keuchen Töchterchen.
H. Cramer, Licentiatus.

Die herrschaftlichen Abgaben, mit Ausnahme der kirchlichen Abgaben, hatten die Untertanen zur Zehntscheune zu bringen. Diese lag in der Nähe der ehemaligen Schule gegenüber der Kirche.


Obwohl es mehrere Lehnsherren gleichzeitig gab, hatten die Untertanen nicht die Verpflichtung, an verschiedene Herren gleichzeitig zahlen zu müssen. Vielmehr war die Unterherrschaft in Bezirke aufgeteilt. Neben dem Bezirk des Herrn zu Bollheim gab es Bezirke für den Ortpastor und die Abtei Siegburg.

Quelle:

Peter Simon: Geschichte der Jülischen Unterherrschaft Bollheim, Köln, 1907